Aus Insopedia
GesO § 22 Gesamtvollstreckung bei Auslandsberührung
- (1)
- Ein ausländisches Gesamtvollstreckungs- oder Konkursverfahren erfaßt auch das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners. Dies gilt nicht,
- 1.
- wenn das Gericht des Staates der Verfahrenseröffnung nach inländischem Recht nicht zuständig ist;
- 2.
- wenn das ausländische Verfahren den Grundprinzipien des inländischen Rechts widerspricht.
- (2)
- Die Anerkennung eines ausländischen Verfahrens schließt nicht aus, daß im Inland ein gesondertes Verfahren der Gesamtvollstreckung eröffnet wird, das nur das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners erfaßt.
- (3)
- Ist im Ausland gegen den Schuldner ein Gesamtvollstreckungs- oder Konkursverfahren eröffnet, so bedarf es zur Eröffnung des inländischen Verfahrens der Gesamtvollstreckung nicht des Nachweises der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung.
- (4)
- Absatz 1 gilt entsprechend für ein Konkursverfahren, das im Geltungsbereich der Konkursordnung eröffnet wird. Die Absätze 2 und 3 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
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