InsO § 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs
Aus Insopedia
InsO § 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs
- (1)
- Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
- (2)
- Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.