InsO § 65 Verordnungsermächtigung
Aus Insopedia
InsO § 65 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung näher zu regeln.
Kommentare
Dies ist mit der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geschehen.