InsO § 65 Verordnungsermächtigung

Aus Insopedia

Wechseln zu: Navigation, Suche

InsO § 65 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung näher zu regeln.


Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen eingeben.

Dies ist mit der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geschehen.

Persönliche Werkzeuge