InsO § 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

Aus Insopedia

Wechseln zu: Navigation, Suche

InsO § 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechend.


Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen eingeben.
Persönliche Werkzeuge