Aus Insopedia
InsVV § 10 Grundsatz
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachverwalters und des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnittas entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nicht anderes bestimmt ist.
Kommentare
An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen eingeben.