InsVV § 10 Grundsatz

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InsVV § 10 Grundsatz

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachverwalters und des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnittas entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nicht anderes bestimmt ist.


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