Aus Insopedia
InsVV § 12 Vergütung des Sachwalters
- (1)
- Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
- (2)
- Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs.1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
- (3)
- § 8 Abs.3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag von 125 Euro tritt.
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