InsVV § 15 Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners

Aus Insopedia

Wechseln zu: Navigation, Suche

InsVV § 15 Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners

(1)
Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs.2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. Diese beträgt regelmäßig 35 Euro je Stunde.
(2)
Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.

Kommentare

An dieser Stelle können registrierte Anwender zusätzliche Informationen eingeben.

Persönliche Werkzeuge