Masseunzulänglichkeit

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Im Falle der Masseunzulänglichkeit sind zwar die Kosten des Verfahrens gedeckt, es liegt also kein Fall der Massearmut vor, nicht gedeckt sind aber die Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO. Geregelt ist die Masseunzulänglichkeit in § 208 InsO.

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