VergVO § 1
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§§ 1-7 Vergütung des Konkursverwalters
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VergVO § 1
(1)
Die Vergütung des Konkursverwalters wird nach der Teilungsmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung erstreckt.
(2)
Ist der Gesamtbetrag der Konkursforderungen geringer, so ist dieser maßgebend.
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